Liebe Sportsfreunde,

die Stadt Kassel hat den Inzidenzwert von 350 an den letzten drei Tagen (Montag bis Mittwoch) überschritten. Deswegen gilt die Stadt Kassel ab dem heutigen Donnerstag, 13. Januar 2022 als sogenannte „Hotspot-Kommune“, in der verschärfte Kontakt- und Hygieneregeln gelten.

Ich bitte um entsprechende Beachtung und in diesem Zusammenhang nochmals darum, dass bei sämtlichen Aktivitäten von den Übungsleitern Anwesenheitslisten nebst einsprechenden Kontrollvermerken anzufertigen und nach Abschluss in den Briefkasten der Geschäftsstelle einzuwerfen sind.

Im Voraus besten Dank.

Mit sportlichen Grüßen

Manfred Beyer

1. Vorsitzender

 

Das Land Hessen führt als besondere regionale Schutzmaßnahmen in einer Hotspot-Kommune folgende Regelungen auf, die unmittelbar ab Donnerstag greifen (Siehe nachfolgenden Link):

https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-12/hotspot_hessen_2181221_v3.pdf

 

Für den Sport in Kassel gelten ab 13.01.2022 also folgende Regelungen:

 

Für die Nutzung von Sport- und Turnhallen:

• ALLE anwesenden Personen müssen geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein (2G-Plus-Regelung). Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit die Personen von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis.

• Soweit ein Nachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Personen, die an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) teilnehmen

• Außerdem gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die älter als 6 Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen.

• Für Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Sie dürfen die Halle auch dann betreten, wenn sie einen offiziellen Test (PCR (max. 48 Stunden), offz. Teststation oder Selbsttest unter Aufsicht einer eingewiesenen Person (max. 24 Stunden) negativ getestet) vorlegen. Für die Kontrolle ist der (Heim)Verein verantwortlich.

 

Für die Nutzung von Sportplätzen:

• ALLE auf dem Sportgelände anwesenden Personen müssen geimpft oder genesen sein und ihren Nachweis vorlegen (2G-Regelung).

• Soweit ein Nachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Personen, die an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) teilnehmen

• Außerdem gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die älter als 6 Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen.

Die Regelungen treten außer Kraft, wenn die Siebe-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.