Neue Hessische Coronavirus-Schutzverordnung

Seit dem 25.11.2021 gilt die neue Hessische Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV). Dies bedeutet auch Änderungen für den Sport.

Die kommentierte Fassung der CoSchuV enthält folgende Hinweise zu §20 Sportstätten:

"Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung keine Anwendung. In gedeckten Sportstätten ist ein Negativnachweis (geimpft oder genesen) erforderlich. Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSB-Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens und die Empfehlungen des Landessportbundes verwiesen.

Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Tanzkurze in Tanzschulen und anderen Einrichtungen unterfallen § 20. Es handelt sich um die Ausübung von Sport. Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können. Der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten erfolgt nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Es besteht die Möglichkeit eines 2G-plus Zugangsmodells für zusätzlich negativ getestete Genesene und Geimpfte nach § 27. Dann kann das sportartspezifische Hygienekonzept entfallen."

Ich möchte darauf hinweisen, dass alle geltenden Regeln strikt einzuhalten sind. Die CoSchuV sowie die kommentierte Fassung der CoSchuV steht am Ende dieses Textes als pdf-Datei zum Download bereit.

Mit sportlichen Grüßen

Manfred Beyer

1. Vorsitzender